Reisebedingungen des Ski-Club Neuenstein 1978 e.V.

SKI-CLUB NEUENSTEIN E.V. 1978

MITGLIED DES HESSISCHEN SKIVERBANDES UND DES HESSISCHEN LEICHTATHLETIKVERBANDES

Allgemeine Reisebedingungen Ski-Club Neuenstein

Stand:21.03.2015

§ 1 Teilnehmer (TN)

Fahrten des Ski-Club Neuenstein, kurz SCN, sind nicht auf die Mitglieder des Vereins beschränkt. Die Fahrtangebote werden zunächst vereinsintern und zeitlich versetzt öffentlich bekanntgegeben. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen setzt voraus, dass fristgerecht eine schriftliche Anmeldung (Einverständniserklärung) der Erziehungsberechtigten vorgelegt wird. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter teilnehmen. Für Nichtmitglieder wird in der Regel ein zusätzlicher Beitrag erhoben. Für Vereinsmitglieder der Skigemeinschaft Kreis Rotenburg, des Skiclub Bad Hersfeld, des Wintersportclub Fuldatal und des Ski-Club Oberlengsfeld wird kein zusätzlicher Beitrag erhoben.

§ 2 Anmeldung, Reservierung, Vertragsschluss und Zahlungsbedingungen

Die Anmeldung erfolgt unter Anerkennung der hier genannten Vereinsreisebedingungen durch Überweisung der in der Ausschreibung genannten Anzahlung bzw. des dort genannten Reisepreises auf das Vereinskonto. Die Anmeldung ist dann für den TN verbindlich, wenn die schriftliche Anmeldung beim SCN eingegangen ist. Eine Berücksichtigung erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Anmeldung.

§ 3 Leistungen

Die Leistungen beschränken sich auf die in der Ausschreibung angegebenen Punkte. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des SCN.

§ 4 Leistungsänderungen

Nach Vertragsschluss notwendig werdende Veränderungen einzelner Reiseleistungen (Transport und Unterkunftsbedingungen, Liftkosten, Eintrittspreise, Wechselkurse, sowie neu eingeführte Abgaben und Gebühren) bleiben vorbehalten und berechtigen , soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen, nicht zur Unterbrechung der Reise bzw. zum Reiserücktritt zu Lasten des Vereins. Der SCN ist verpflichtet, die TN über wesentliche Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gehen die Preiserhöhungen jedoch um mehr als 10 % über den bei Anmeldung geltenden Gesamtreisepreis hinaus und ist dies dem Verein vor Reiseantritt bekannt, kann der Reisende kostenlos von seiner Anmeldung zurücktreten.

§ 5 Mindestteilnehmerzahl

Wird die in der Ausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Der Teilnahmebetrag wird dann zu 100% erstattet; weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der SCN bemüht sich ein Ersatzangebot, angepasst auf die geringere Teilnehmerzahl zu stellen.

§ 6 Reiserücktritt, Umbuchung, Stornokosten

Abmeldungen sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des SCN zu richten. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim SCN. Tritt ein TN vom Reisevertrag zurück oder aber tritt er/sie, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, kann der SCN eine angemessene Entschädigung für die getroffene Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:

• bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises

• 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises

• 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises

• 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises

• 7 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises

• am Abreisetag oder später 90% des Reisepreises

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem TN bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand des SCN geringer ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze. Tritt der TN ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Teilnahmebeitrages, d.h. des Reisepreises, stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar. In Härtefällen kann der geschäftsführende Vorstand auf schriftlichen, begründeten Antrag eine Ausnahmeregelung treffen. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung steht jedem frei.

§7 Ersatzperson / Umbuchung

Mit Zustimmung des SCN kann sich der TN bis zum Reisebeginn kostenfrei durch eine geeignete Person vertreten lassen oder mit Zustimmung des SCN an einer anderen Reise teilnehmen, solange zu dem gewünschten Termin noch Plätze frei sind. Die Umbuchung ist allerdings erst verbindlich, wenn diese vom SCN bestätigt wird. Für die Umbuchung werden 10,-€ in Rechnung gestellt.

§8 Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Der SCN ist dazu berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder nach Reiseantritt den Reisevertrag zu kündigen, wenn die Reise durch höhere Gewalt oder sonstige, vom Veranstalter nicht zu vertretene Umstände, wie z.B. Katastrophen, Krieg usw. beeinträchtigt oder nicht durchgeführt werden kann. Der SCN zahlt den anteiligen Reisepreis zurück, der sich aufgrund nicht genutzter Drittleistungen und nach Abzug der eigenen Aufwendungen ergibt. Weiterhin ist der SCN verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den TN zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem TN zur Last.

§ 9 Haftung

9.1 Bei vom SCN zu vertretenden Sach- oder Vermögensschäden ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, jedoch jeweils nur bis zu einer Höchstsumme von 4.100,-- € je TN und Reise.

9.2 Der SCN hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit sichergestellt, dass dem TN erstattet werden:

• der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen wegen Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz ausfallen, und

• notwendige Aufwendungen für die vertraglich vereinbarte Rückreise.

Der TN hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung.

§ 10 Haftungsausschluss

10.1 Der SCN haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (gemeinsame Beschaffung von Liftpässen, Eintrittskarten etc.).

10.2. Der SCN übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden bei Skiunfällen.

10.3 Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Dem Teilnehmer steht der Abschluss einer Reisegepäckversicherung frei.

10.4. Der TN haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

§ 11 Versicherungen

Ob der Verein für die TN der Fahrt zusätzliche Versicherungen abgeschlossen hat ist in der jeweiligen Ausschreibung ersichtlich. Ausschließlich die Vereinsmitglieder des SCN sind über den Landessportbund Hessen unfallversichert. Inwiefern der bestehende Versicherungsschutz ausreichend ist muss jeder TN individuell für sich selbst prüfen und nötigenfalls selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Der Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung Reisegepäckversicherung und/oder einer Reiserücktrittskosten- Versicherung steht jedem frei.

§ 12 Ansprüche aus dem Reisevertrag

Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich der örtlichen Reiseleitung mitzuteilen. Die Reiseleitung wird versuchen, die Beanstandungen vor Ort zu beheben. Gelingt dies nicht, muss eine Niederschrift zwischen Reiseleitung und dem TN angefertigt werden. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Mögliche Ansprüche sind in schriftlicher Form direkt über den SCN geltend zu machen. Alle Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Freizeit vorgebracht werden. Es gilt der Poststempel.

§ 13 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Visa kosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. Die TN informieren sich eigenständig über die Bestimmungen zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften und sind für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Beispielsweise muss jeder Reise TN im Besitz eines gültigen Ausweises sein und hat ihn auf der Reise mit sich zu führen. Der SCN übernimmt keine Haftung für die Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.

§ 14 Mitwirkungspflichten der Teilnehmer

Der SCN ist bemüht die Reise zur Zufriedenheit aller TN vertragsgerecht durchzuführen. Die TN sind verpflichtet bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten. Alle vom SCN geforderten Angaben sind vollständig und richtig anzugeben. Im Unterlassungsfall, z.B. bei bekannten Infektionskrankheiten, ist eine Haftung für den SCN ausgeschlossen.

§ 15 Ausschluss von Teilnehmern

Der SCN erwartet, dass sich alle TN in die Gruppengemeinschaft einfügen, den Weisungen des Betreuungspersonals Folge leisten und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektieren. Verstöße des TN durch grobes ordnungswidriges Verhalten können zum Ausschluss von der Freizeit führen. Zu groben Verstößen gehören auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol und Nikotinmissbrauchs und der Besitz oder der Konsum illegaler Drogen jeglicher Art. Alle anfallenden Kosten sind dann vom TN der Reise zu tragen.

§ 16 Allgemeines

a.) Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druckfehlern bleibt dem SCN vorbehalten

b.) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zu Folge.